Rechtsanwalt Ralf Theunissen
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Informationen

In den meisten Fällen kommen Mandanten zum Rechtsanwalt, weil sie keine andere Wahl mehr haben. Wenn man dann auch noch im Unklaren darüber ist, welche finanziellen Belastungen durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe auf einen zukommen, ist dies nicht gerade dabei behilflich, die bestehende Schwellenangst abzubauen. Deshalb bin ich bemüht, Ihnen auf diesen Seiten meinen "Preis" vorzustellen.

Der Rechtsanwalt muss nicht teuer sein!

Ich bin stets bemüht, meinen Mandanten Spitzenleistungen zu einem vernünftigen Preis anzubieten. Auch wenn Qualität ihren Preis hat, muss gute anwaltliche Beratung nicht unerschwinglich sein. Die anfallenden Kosten habe ich im Folgenden für Sie zusammengestellt:

Erstberatung und außergerichtliche Beratung

Seit dem 01.07.2006 sind die früher im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelten Gebührentatbestände für die außergerichtliche Beratung ersatzlos entfallen. Rechtsanwälte sind nunmehr gehalten, für ihre Beratungstätigkeiten eine Gebührenvereinbarung mit ihren Auftraggebern zu treffen.

Nach § 34 Absatz 2 Satz 3 RVG beträgt die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch, welches üblicherweise nicht mehr als eine Stunde in Anspruch nimmt, höchstens 190,00 € zzgl. Umsatzsteuer, wenn der Rechtsanwalt von einem sog. „Verbraucher“, also dem „Normalbürger“ beauftragt wird. Diesen Betrag lege ich im Rahmen der Erstberatung als Stundensatz zu Grunde; nimmt die Beratung weniger Zeit in Anspruch, reduziert sich der Betrag natürlich entsprechend.

Soll ich darüber hinaus weitere außergerichtliche Beratungstätigkeiten, wie etwa die Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der Rechtslage, für Sie übernehmen, beläuft sich mein Stundenhonorar ebenfalls auf 190,00 € zzgl. Umsatzsteuer. Ihr Vorteil hierbei: Sie erhalten von mir eine minutengenaue Abrechnung, auf der Sie jede meiner Tätigkeiten genau nachvollziehen können.

Selbstverständlich weise ich Sie auch bei anderen als Beratungstätigkeiten auf die Möglichkeit eines Stundenhonorars hin, wenn ich dies für empfehlenswert halte.

weitere Gebühren

In den übrigen Fällen rechne ich meine Gebühren jedoch nach den Gebührentatbeständen des RVG ab. Die hierbei entstehenden Gebühren sind regelmäßig streitwertabhängig.

Die voraussichtlich anfallenden Kosten werde ich Ihnen sofort bei Eingehung des Mandatsverhältnisses detailliert erläutern.

Im Internet finden Sie allerdings auch zahlreiche Gebührenrechner, exemplarisch nennen möchte ich die Seite von „Finanztip“.

Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Rat- und Hilfesuchende auch Anspruch auf Beratungshilfe und im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens auf Prozesskostenhilfe. Auch hier berate ich meine Mandaten eingehend.

Den Beratungshilfeschein können Sie selbst bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht beantragen. Zuständig ist üblicherweise ein Rechtspfleger, den Sie auch persönlich während der Öffnungszeiten des Gerichts aufsuchen können. Der Beratungshilfeschein berechtigt Sie, nach freier Wahl einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens aufzusuchen. Glauben Sie mir: Ich persönlich habe keine Probleme damit, Beratungshilfemandate zu übernehmen. Die immer wieder gehörten Vorbehalte in Bezug auf ein angebliches „Armenrecht“ teile ich nicht; ich fühle mich nicht nur dem grundgesetzlich manifestierten Sozialstaatsprinzip und Rechtsstaatsgebot sondern auch allen meinen Mandanten verpflichtet. In dringenden Fällen kann eine Beantragung von Beratungshilfe sogar über meine Kanzlei erfolgen.

Den Prozesskostenhilfeantrag reichen im Normalfalle nicht die Mandanten sondern die Rechtsanwälte in Zusammenhang mit der Betreibung eines gerichtlichen Verfahrens ein. Auch in dieser Hinsicht werde ich Ihnen selbstverständlich zur Seite stehen.